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Hooligans als kriminelle Vereinigung

Aktuelle Entscheidung des 3. Strafsenats – BGH Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 233/14 (Zur Pressemitteilung)

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofes am 22.01.2015 (Nr. 11/2015) mitgeteilt hat, können Hooligan-Gruppierungen unter den Straftatbestand der kriminellen Vereinigung fallen.

Im aktuellen Fall ging es darum, dass die Angeklagten Rädelsführer oder Mitglieder einer Gruppierung von Hooligans waren, die sich regelmäßig mit anderen Hooligans trafen um Kämpfe auszufechten. Diesen Kämpfen lagen ungeschriebene, den verschiedenen Gruppierungen bekannte Regeln zugrunde. Der Kampf galt als gewonnen, wenn alle Kämpfer der gegnerischen Gruppierung geschlagen oder geflohen waren oder wenn die Niederlage durch die unterlegene Gruppe anerkannt wurde. Einen Kampfrichter o.ä. gab es den Feststellungen des Gerichts zufolge nicht.

Der 3. Strafsenat des BGH führte aus, dass die wechselseitig unter den Teilnehmern begangenen Kampfhandlungen den Straftatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung (§ 224 StGB) verwirklichen. Der Umstand, dass die Teilnehmer im Vorfeld in die Verletzungshandlungen eingewilligt haben, ändere an der Strafbarkeit nichts, da in derartige Verletzungshandlungen nicht eingewilligt werden könne.

Da sich die Gruppierung um die Angeklagten gerade zu dem Zweck der Austragung solcher Kämpfe und damit zur Begehung von Körperverletzungshandlungen zusammengeschlossen hat,

„bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen“.

Der BGH sah zudem die übrigen Tatbestandmerkmale des § 129 StGB als erfüllt an.

Auszug aus dem § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen):
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; (…)