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Anordnung von körperlichen Untersuchungen durch die Polizei

Die Anordnung von körperliche Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, unterlag in der Vergangenheit stets dem Richtervorbehalt gem. § 81a Abs. 2 StPO a.F. (a.F. = alte Fassung).

§ 81a Abs. 2 StPO a.F. : Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu.

In der Vergangenheit war es grundsätzlich erforderlich, dass ein Richter über die Anordnung des körperlichen Eingriffs entscheiden musste und nur in Ausnahmefällen, sprich bei Gefahr in Verzug, dieses Recht der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen zustand.

Das hatte zur Folge, dass dafür Sorge getragen werden musste, dass außerhalb der Geschäftszeiten des Gerichts und am Wochenende, ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden musste, um den gesetzlichen Anforderungen Rechnung tragen zu können.

Mit der neuen gesetzlichen Regelung des § 81 a Abs. 2 Satz 2 StPO wird der Richtervorbehalt in den häufigen Anwendungsfällen Fällen abgeschafft. Weiterlesen!

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf einem Autobahnparkplatz auf die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger teilweise aufgehoben.

Nachdem das Landgericht Dessau-Roßlau fünf litauische Staatsangehörige wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub und Raub mit Todesfolge sowie wegen diverser Fälle des Computerbetruges zu Freiheits- und Jugendstrafen verurteilt hat, hob der 4. Strafsenat des BGH das Urteil auf die Revision der Nebenkläger und der Angeklagten teilweise auf.

Zur Pressemitteilung: BGH Urteil vom 14.01.2016

Zum Urteil: BGH Urteil vom 14.01.2016

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaftanstalt in Hamburg befindet sich im Holstenglacis 3 in 20355 Hamburg. Hier werden sowohl Männer als auf Frauen inhaftiert, gegen die ein dringender Tatverdacht besteht und gegen die gleichzeitig ein Haftgrund vorliegt.
Der dringende Tatverdacht wird angenommen, wenn der Beschuldigte die Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Als Haftgrund kommt z.B. häufig die Fluchtsgefahr in Frage. Die Fluchtgefahr besteht in den Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird.

Ob ein Haftgrund vorliegt, wird durch den Haftrichter entschieden.

Haftrichter – Entscheidung in der Zuführung

Wird der Beschuldigte durch die Polizei vorläufig festgenommen, so ist er spätestens Weiterlesen!

Ein Großteil der Jobsuchenden informiert sich über das aktuelle Jobangebot im Internet. Nicht selten wird hierbei nach einem Nebenjob gesucht, bei dem bequem von zu Hause aus in Heimarbeit gearbeitet werden kann.

Ein Großteil der Nebenjobangebote im Internet mag vermutlich von seriösen Unternehmen oder Einzelpersonen stammen. Jedoch tummeln sich unter den potentiellen Arbeitgebern auch viele schwarze Schafe, die die Gutgläubigkeit der Jobsuchenden ausnutzen und nicht selten hohen finanziellen Schaden verursachen. Weiterlesen!

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht/Unfallflucht

Bei dem Tatbestand der Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) gem. § 142 StGB steht oftmals für die Polizei zu Beginn der Ermittlungen nur das Kennzeichen des vermeintlich unfallverursachenden Fahrzeugs fest. Nach einer Halterabfrage suchen Polizeibeamte dann häufig die Anschrift des Halters auf, um zu erfahren wer der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Weiterlesen!

So ernst Verhandlungen im Strafrecht sein können. Es gibt ab und zu Situationen in denen sich die Verfahrensbeteiligten ein Schmunzeln nicht verkneifen können.

Nachfrage des Gerichts: „Da war also ein Hund im Auto?“
Zeuge: „Ja“
Gericht: „und wo war der?“ Weiterlesen!

Aktuelle Entscheidung des 3. Strafsenats – BGH Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 StR 233/14 (Zur Pressemitteilung)

Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofes am 22.01.2015 (Nr. 11/2015) mitgeteilt hat, können Hooligan-Gruppierungen unter den Straftatbestand der kriminellen Vereinigung fallen.

Im aktuellen Fall ging es darum, dass die Angeklagten Rädelsführer oder Mitglieder einer Gruppierung von Hooligans waren, die sich regelmäßig mit anderen Hooligans trafen um Kämpfe auszufechten. Diesen Kämpfen lagen ungeschriebene, den verschiedenen Gruppierungen bekannte Regeln zugrunde. Der Kampf galt als gewonnen, wenn alle Kämpfer der gegnerischen Gruppierung geschlagen oder geflohen waren oder wenn die Niederlage durch die unterlegene Gruppe anerkannt wurde. Einen Kampfrichter o.ä. gab es den Feststellungen des Gerichts zufolge nicht. Weiterlesen!

Der typische Fall einer Hausdurchsuchung gestaltet sich aus unserer anwaltlichen Sicht erfahrungsgemäß wie folgt. Es ist zwischen 7 Uhr und 8 Uhr morgens. Das Kanzleitelefon klingelt. (Ja, um diese Uhrzeit gehen wir tatsächlich an das Telefon – auch wenn die Kanzlei noch nicht besetzt ist.) Der Mandant am anderen Ende der Leitung wirkt leicht gestresst und teilt mit, dass er gerade Besuch von einer Hand voll Polizeibeamten bekommen hat, die im Begriff sind, die Wohnung auf „links“ zu drehen. In vielen Fällen haben die Mandanten noch keine Hausdurchsuchung miterlebt. Die Frage, die fast immer gestellt wird: „was soll ich tun?“. Wir verweisen in diesem Fall dann immer auf die folgenden Verhaltensregeln und besprechen mit dem Mandanten in der konkreten Situation, was genau zu tun ist.

Hausdurchsuchung – 14 wichtige Verhaltensregeln
(hier als kostenfreier PDF-Download)

  1. Wenn die Polizei vor der Tür steht und Ihre Wohnung durchsuchen will, öffnen Sie die Tür. Somit vermeiden Sie Kosten (z.B. Schlüsseldienst) und weiteren Ärger. Sie sind als Betroffener verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden. Aktiv mitwirken müssen Sie aber nicht.
  2. Weiterlesen!