Anwalt Strafrecht Hamburg

≡ Menu

Ihr Anwalt als Verteidiger im Jugendstrafrecht

Wenn Sie Jugendlicher (14 aber noch nicht 18 Jahre alt) oder Heranwachsender (18 aber noch nicht 21 Jahre alt) sind und einen Strafverteidiger benötigen, dann können Sie uns jederzeit kontaktieren. Im Jugendstrafverfahren stehen wir unseren Mandanten schon im Ermittlungsverfahren zur Seite. Auch in Strafverfahren gegen Jugendlichen und Heranwachsende kann das Verfahren schon im Vorwege zugunsten unserer Mandanten zu beeinflusst werden. Auch im Jugendstrafverfahren hat jeder Beschuldigte das Recht, einen Anwalt für Strafrecht für seine Verteidigung zu beauftragen. Nehmen Sie das Jugendstrafverfahren nicht auf die leichte Schulter – kontaktieren Sie uns.

Gute Gründe im Jugendstrafverfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen

  1. Auch das Jugendstrafverfahren ist ein richtiges Strafverfahren
  2. Wir kümmern uns um die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden
  3. Einblick in die Ermittlungsakte (nur mit Anwalt möglich)
  4. Erstellung einer Schutzschrift (sinnvoll nur mit Akteneinsicht)
  5. Einwirkung auf das Ermittlungsverfahren (z.B. mit einer Schutzschirft)
  6. Möglichkeit der Herbeiführung einer Beendigung des Strafverfahrens ohne Hauptverhandlung (i.d.R. nur durch entsprechende Einwirkung auf das Ermittlungsverfahren zu erreichen)
  7. Vorbereitung der Hauptverhandlung (sinnvoll nur mit Akteneinsicht)
  8. Vorbereitung des Mandanten auf die Hauptverhandlung (möglich nur mit Akteneinsicht)

 
Wenn Sie Beschuldigte oder Beschuldigter in einem Jugendstrafverfahren sind und Ihre Rechte umfassend wahrnehmen und von dern Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens profitieren wollen, dann nehmen Sie kontakt mit uns auf.

 
Wenn Sie als Jugendlicher oder Heranwachsender Probleme mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht haben, dann rufen Sie uns einfach an. Unsere Anwälte sind persönlich für Sie da und kümmern sich um Ihr Anliegen.

Auf wen findet das Jugendstrafrecht Anwendung?

Das Jugendstrafverfahren wird bei Verfahren gegen Jugendliche durchgeführt. Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit 14 aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Zudem muss der Jugendliche sittlich und geistig reif genug sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach auch zu handeln. Andernfalls entfällt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Was ist, wenn die Täterin / der Täter über 18 Jahre alt ist?

Auch hier kann Jugendstrafrecht zum Tragen kommen. Als Heranwachsender wird bezeichnet, wer zur Tatzeit 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Dies muss aber nicht so sein, es kann auch zu einem Verfahren nach dem „Erwachsenenstrafrecht“ kommen. Bei Heranwachsenden wird aber dann in der Regel Jugendstrafrecht anzuwenden sein, wenn sie in ihrem Entwicklungsstand einem Jugendlichen gleichzusetzten sind, oder die Tat selbst als sog. „Jugendverfehlung“ erscheint. In über 60 % der Fälle werden Heranwachsende nach Jugendstrafrecht verurteilt. Dies hat aber nicht mit einer „Verweichlichung“ der Justiz zu tun, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass die schulische und berufliche Ausbildung immer länger dauert, Heranwachsende meist noch bei ihren Eltern wohnen und daher in ihrer Entwicklung eher jugendlich als bereits erwachsen sind.

Was ist das Besondere am Jugendstrafverfahren?

Das Jugendstrafrecht ist darauf ausgerichtet, auf die noch jungen Täter/Täterinnen erzieherisch einzuwirken und sie so davon abzuhalten, in der Zukunft weitere Straftaten zu begehen (vgl. § 2 JGG). Daher sind auch die Möglichkeiten einer erzieherischen Einwirkung vielfältig und individuell auf den einzelnen Jugendlichen anpassbar. So gibt es beispielsweise Erziehungsmaßregeln wie Weisungen oder die Anordnung zur Hilfe zur Erziehung, oder sog. Zuchtmittel. Unter diesem etwas historisch anmutenden Begriff verbergen sich die Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest. Bis auf einige Ausnahmen sind diese Maßnahmen auch kombinierbar. Schließlich gibt es aber auch die Jugendstrafe. Hier kommt eine weitere Besonderheit im Jugendstrafverfahren zum Tragen, nämlich dass die Strafrahmen des Allgemeinen Strafrechts (Strafgesetzbuch) im Jugendstrafrecht nicht gelten. So kann eine Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) von maximal 10 Jahren verhängt werden. Wie bei Erwachsenen ist die Jugendstrafe in einer Justizvollzugsanstalt „abzusitzen“ und wird im Bundeszentralregister eingetragen. Allerdings besteht in einigen Fällen für den inhaftierten Jugendlichen die Möglichkeit, bei entsprechender Haftdauer, eine Ausbildung zu machen oder seinen Schulabschluss nachzuholen. Es gibt im Jugendstrafverfahren zudem ebenfalls die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus, die Führungsaufsicht und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was sind „jugendtypische“ Straftaten?

Jugendliche oder auch Heranwachsende können grundsätzlich genau die gleichen Straftaten begehen wie Erwachsene, allerdings bestimmt sich das Handeln junger Täter meist durch Leichtsinnigkeit, Abenteuerlust oder einer Gruppendynamik. Daraus erheben sich vermehrt bestimmte Delikte. Beispielsweise das „Schwarzfahren“ (rechtlich als Erschleichen von Leistungen § 265a StGB zu betiteln), Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung (z.B. durch Graffiti-sprühen und Hauswände bemalen). Häufig findet auch das sog. „Abziehen“ statt. Dies meint das Herausverlangen oder Wegnehmen von Gegenständen wie z.B. Geld, Handy oder Kleidung gegen Androhung von Schlägen oder gar unter Vorhalt eines Messers etc. Kaum ein Täter ist sich hier bewusst, dass es sich bei dem so harmlos klingenden „Abziehen“ rechtlich gesehen um (schweren) Raub bzw. räuberische Erpressung handelt. Nach dem StGB stellt dies ein Verbrechen dar, welches bei Erwachsenen in jedem Fall eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zur Folge hätte. Ähnlich ist es bei Körperverletzungen. Sobald mehr als ein Täter eine andere Person körperlich schädigt, findet rechtlich bereits eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) statt.