Anwalt Strafrecht Hamburg

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Neuregelung § 81 a StPO – Körperliche Untersuchung des Beschuldigten

Anordnung von körperlichen Untersuchungen durch die Polizei

Die Anordnung von körperliche Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, unterlag in der Vergangenheit stets dem Richtervorbehalt gem. § 81a Abs. 2 StPO a.F. (a.F. = alte Fassung).

§ 81a Abs. 2 StPO a.F. : Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen zu.

In der Vergangenheit war es grundsätzlich erforderlich, dass ein Richter über die Anordnung des körperlichen Eingriffs entscheiden musste und nur in Ausnahmefällen, sprich bei Gefahr in Verzug, dieses Recht der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen zustand.

Das hatte zur Folge, dass dafür Sorge getragen werden musste, dass außerhalb der Geschäftszeiten des Gerichts und am Wochenende, ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden musste, um den gesetzlichen Anforderungen Rechnung tragen zu können.

Mit der neuen gesetzlichen Regelung des § 81 a Abs. 2 Satz 2 StPO wird der Richtervorbehalt in den häufigen Anwendungsfällen Fällen abgeschafft.

§ 81 a Abs. 2 Satz 2 StPO: Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

  • § 315a Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 StGB – Gefährdung des Bahn -, Schiffs- und Luftverkehrs durch Trunkenheit,
  • § 315c Abs. 1. Nr. 1 lit. a StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit
  • § 316 StGB – Trunkenheitsfahrten

In diesen Fällen darf nun die Staatsanwaltschaft oder die Polizei darüber entscheiden, ob eine körperliche Untersuchung vorgenommen werden soll. Auch ist die Polizei nicht daran gehalten, vorher eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft einzuholen.

Gefahr in Verzug muss nicht mehr vorliegen.

In Zukunft kann, am Beispiel einer durch die Polizei vermuteten Trunkenheitsfahrt, die Entnahme einer Blutprobe durch die Polizei direkt angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine der oben genannten Straftaten begangen worden ist.

Die gesetzliche Neuregelung des § 81 a Abs. 2 Satz 2 StPO ist aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens erfolgt und ist 24.08.2017 in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, ist die Neuregelung ohne Übergangsfrist anzuwenden.